Abfindung für Nießbrauchsverzicht ist steuerpflichtig!

Wer auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Die Zahlung gilt als steuerbare Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen und ist den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen – nicht als Spekulationsgewinn. Entscheidend ist, dass der Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich Vermietungseinkünfte erzielt hat.

Für Immobilieneigentümer, Erbengemeinschaften und Nießbraucher ergeben sich daraus erhebliche steuerliche Konsequenzen – insbesondere bei Grundstücksverkäufen, vorweggenommener Erbfolge oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen. Auch Fragen zur Tarifbegünstigung bei Zusammenballung von Einkünften oder zur Berücksichtigung von Werbungskosten spielen eine zentrale Rolle.

Lassen Sie Nießbrauchsgestaltungen, Abfindungsvereinbarungen und Immobilienübertragungen frühzeitig steuerlich prüfen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24; NWB

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