Keine gewinnerhöhende Ausbuchung bei fortbestehender Verbindlichkeit!

Verzichtet ein Gläubiger lediglich auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, bleibt die Verbindlichkeit rechtlich bestehen. Sie darf daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend ausgebucht werden.

Für Insolvenzverwalter und Unternehmen ist die richtige bilanzielle Behandlung entscheidend, um steuerliche Fehler zu vermeiden. 

Trust and Taxes unterstützt bei steuerlichen Fragen im Insolvenzverfahren und bei der korrekten Bilanzierung.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB

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