Abfindung und Sonderzahlungen: Steuerermäßigung nur noch über die Einkommensteuererklärung!
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ändert sich die steuerliche Behandlung außerordentlicher Einkünfte wie Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, insbesondere die sogenannte Fünftelungsregelung, wird nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Dadurch kann zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten werden.
Die steuerliche Entlastung erfolgt künftig ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer sollten daher Abfindungen und andere außerordentliche Einkünfte vollständig und korrekt erklären, um mögliche Steuervorteile zu sichern.
Lassen Sie Ihre Steuererklärung professionell prüfen und vermeiden Sie Nachteile bei der Besteuerung von Abfindungen und Sonderzahlungen.
Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB