Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer sog. Holding KG

Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die ausschließlich steuerlich teilweise befreite Dividenden aus einer Tochtergesellschaft bezieht, kann ihre Verwaltungs- und Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden stehen und daher im Umfang des steuerfreien Anteils (40 %) nicht abzugsfähig sind.

Im konkreten Fall trug die Holding-KG Kosten für Abschlussarbeiten, Rechtsberatung und Kontoführung, die das Finanzamt nur anteilig anerkannte. Der BFH bestätigte diese Sichtweise, da die Ausgaben durch die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft – das Halten der Beteiligung – entstanden waren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufwendung dieser Kosten änderte daran nichts.

Hätte die KG neben den Dividenden weitere steuerpflichtige Einnahmen erzielt, wäre eine Prüfung erforderlich gewesen, ob die Aufwendungen vorrangig durch diese oder durch die steuerfreien Dividenden verursacht wurden. Bei einer gemischten Nutzung wäre eine Aufteilung entsprechend der Einnahmearten notwendig gewesen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kapitalgesellschaften.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510001/

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