Anonyme Steuerhinweise bleiben geheim – BFH stärkt Identitätsschutz!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in anonyme Anzeigen haben, selbst wenn diese Auslöser für steuerliche Prüfungen oder Kassen-Nachschauen waren. Weder das Steuerrecht noch die Datenschutz-Grundverordnung begründen ein Recht darauf, den Inhalt einer anonymen Meldung offengelegt zu bekommen. Der Schutz der Identität des Hinweisgebers und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Steuererhebung haben Vorrang.
Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn aufgrund der Anzeige eine unberechtigte strafrechtliche Verfolgung droht – könnte ein Informationsanspruch bestehen. Im Regelfall jedoch bleibt der Inhalt anonym eingegangener Hinweise vertraulich, um Hinweisgeber zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung zu gewährleisten.
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Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 - IX R 25/24 sowie Pressemitteulung v. 25.9.2025; NWB