Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmen: BFH stärkt Besteuerung als Kapitaleinkünfte!

Beteiligen sich Arbeitnehmer als stille Gesellschafter am Unternehmen ihres Arbeitgebers oder erwerben sie Genussrechte, können die daraus erzielten Vergütungen nach aktueller BFH-Rechtsprechung als Kapitaleinkünfte statt als Arbeitslohn besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterbeteiligung, stille Beteiligung oder das Genussrechtsmodell ernsthaft vereinbart, tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich eigenständig neben dem Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen kann das steuerlich attraktiv sein, da dann regelmäßig der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung kommt.

Gerade bei Mitarbeiterbeteiligungen, Genussrechten, stillen Gesellschaften und Management-Beteiligungsmodellen ist eine rechtssichere steuerliche Struktur entscheidend. Lassen Sie Ihre Beteiligungsmodelle jetzt prüfen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und Risiken bei Arbeitslohn, Kapitalvermögen und Vergütungsmodellen frühzeitig zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB

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