Arbeitslohn bei Firmenfitness: So vermeiden Arbeitgeber Lohnsteuerfallen!

Firmenfitness-Programme sind ein beliebter Benefit, gelten lohnsteuerlich aber als geldwerter Vorteil: Die OFD Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass die Teilnahmeberechtigung grundsätzlich Arbeitslohn ist. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem üblichen Endpreis am Markt; lässt sich dieser nicht ermitteln, sind die gesamten Arbeitgeberkosten (inkl. USt und Nebenkosten) auf die teilnahmeberechtigten Mitarbeiter aufzuteilen. Die Teilnahme gilt als Sachbezug und bleibt nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die 50-Euro-Freigrenze pro Monat (inkl. aller anderen Sachbezüge) nicht überschritten wird – schon ein Euro mehr macht den kompletten Vorteil steuer- und beitragspflichtig.

Für Arbeitgeber heißt das: Bestehende und geplante Firmenfitness-Programme müssen lohnsteuerlich sauber bewertet, laufende Kosten und Teilnehmerzahlen regelmäßig überprüft und die 50-Euro-Grenze konsequent überwacht werden, um Nachforderungen zu vermeiden. 

Wenn Sie ein Firmenfitness-Programm anbieten oder einführen wollen, unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung, der lohnsteuerlichen Einordnung Ihrer Mitarbeiter-Benefits und der optimalen Umsetzung in der Lohnabrechnung. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie Ihr Modell prüfen, bevor das Finanzamt es tut.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 11.3.2025 - S 2334-14-2025-3806; NWB

Mehr über Steuern, Recht und Wirtschaft