Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einen Arbeitnehmer

Übertragen Gesellschafter einer GmbH unentgeltlich Gesellschaftsanteile an Arbeitnehmer der Geschäftsleitung, um die Unternehmensnachfolge zu sichern, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Übertragung ist in diesem Fall nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern dient der Stabilisierung der Unternehmensführung.

 

Im konkreten Fall erhielten fünf Mitglieder der Geschäftsleitung jeweils rund 5 % der Anteile, um den unerfahrenen Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer zu unterstützen. Das Finanzamt wertete dies als Arbeitslohn, doch der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach. Maßgeblich war die Nachfolgeregelung, nicht die Vergütung für geleistete Arbeit.

Zudem sprach gegen Arbeitslohn, dass die übertragenen Anteile weit über dem Jahresgehalt der Arbeitnehmer lagen und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Gehalt verteilt wurden. Auch war die Übertragung nicht an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

 

Allerdings hängt die steuerliche Behandlung stets von den konkreten Umständen ab – wäre die Anteilsübertragung an bestimmte Arbeitsziele oder Vergünstigungen gekoppelt gewesen, hätte es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln können.

 

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510002/

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