Baumaßnahmen am Gebäude steuerlich richtig einordnen!

Ob Sanierung, Modernisierung oder Instandsetzung: Bei Baumaßnahmen an Gebäuden ist entscheidend, ob die Kosten sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden müssen und nur über die Abschreibung wirken. Besonders relevant sind dabei die 15-%-Grenze bei anschaffungsnahen Aufwendungen, die Standardanhebung in den Kernbereichen Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster sowie Maßnahmen, die zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen. Das betrifft sowohl betriebliche Immobilien als auch vermietete Objekte.

Für Vermieter, Investoren, Unternehmen und Immobilieneigentümer ist die steuerliche Abgrenzung oft entscheidend für Liquidität, AfA und steuerliche Gestaltung.

Wer Baumaßnahmen, Sanierungskosten oder Modernisierungskosten korrekt einordnen will, sollte die Investitionen frühzeitig steuerlich prüfen lassen. Lassen Sie Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und anschaffungsnahe Aufwendungen professionell bewerten, um Fehler bei der Steuererklärung und unnötige steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB

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