Keine Lohnsteuer bei betrieblicher Verabschiedung!
Die Kosten für die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen ohne lohnsteuerliche Folgen vom Arbeitgeber übernommen werden. Der BFH stellt klar: Handelt es sich objektiv um eine betriebliche Feier des Arbeitgebers, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das ist besonders relevant für Unternehmen, Banken und mittelständische Betriebe, die Abschiedsfeiern oder Vorstandwechsel steuerlich korrekt behandeln möchten.
Entscheidend ist die richtige Gestaltung der Veranstaltung, etwa durch die Rolle des Arbeitgebers als Gastgeber, die Gästeliste, den Veranstaltungsort und den offiziellen Anlass. Wer lohnsteuerliche Risiken bei Verabschiedungen oder Betriebsfeiern vermeiden will, sollte die Veranstaltung frühzeitig steuerlich prüfen lassen.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB