Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Grundsätzlich sind Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn diese wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden sind. Andernfalls kann noch ein Gutachten (Amtsarzt) oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes eingeholt werden.
Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2017 drei Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugung), die seit 2016 eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung ist. Das Finanzamt erkannte diese allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da kein amtsärztliches Gutachten o.ä. eingeholt wurde.
Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt.