Betriebsübertragung mit Vorbehaltsnießbrauch!

Die Finanzverwaltung hat mit einem aktuellen BMF-Schreiben auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch reagiert. Danach ist eine steuerneutrale Buchwertübertragung grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb trotz Übertragung weiterführt. In diesen Fällen müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Damit folgt das BMF der BFH-Linie und schafft Klarheit für Nachfolgegestaltungen mit Nießbrauchsvorbehalt.

Für Betriebsübertragungen vor dem 17.04.2025 eröffnet das BMF jedoch eine wichtige Übergangsregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin eine Buchwertfortführung gewählt werden. Gerade bei Unternehmensnachfolge, vorweggenommener Erbfolge und Vermögensübertragungen ist nun eine sorgfältige steuerliche Prüfung entscheidend.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Gestaltungsspielräume zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB

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