BFH-Urteil: Corona-Schutzmaskenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Corona-Schutzmaskenpauschale, die Apotheken für die Abgabe von Masken an gefährdete Bürger erhielten, unterliegt der Umsatzsteuer. Die Pauschale gilt als Entgelt eines Dritten – gezahlt vom Nacht- und Notdienstfonds – für die Lieferung der Masken an die Bevölkerung.
Für Apotheken bedeutet das: Auch pauschale Ausgleichszahlungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuschusscharakter oder pauschale Festbeträge ändern daran nichts. Entscheidend ist, dass eine konkrete Lieferung von Waren oder Leistungen vorliegt.
Sie möchten wissen, wie sich steuerliche Sonderregelungen wie die Corona-Pauschale auf Ihre Umsatzsteuer und Buchführung auswirken? Wir beraten Apotheken, Ärzte und Heilberufe individuell und praxisnah. Jetzt unverbindlich anfragen!
Quelle: BFH, Urteil vom 6.2.2025 - V R 24/23; NWB