BFH zur Abfindung einer Pensionszusage: keine vGA bei betrieblich veranlasstem Verzicht in der GmbH-Krise!
Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Pensionszusage gegen Abfindung, liegt nach aktueller BFH-Rechtsprechung nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Entscheidend ist, ob der Verzicht und die Abfindung aus betrieblichen Gründen erfolgen – etwa zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und zur Sanierung der GmbH. Der BFH stellt dabei auf einen doppelten Fremdvergleich ab: Ein ordentlicher Geschäftsführer und ein objektiver Dritter hätten der Vereinbarung in der Krisensituation ebenfalls zugestimmt.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Unternehmer und Restrukturierungsfälle ist das praxisrelevant: Bei Pensionszusage, Rückdeckungsversicherung, Abfindungsvereinbarung und Sanierungsmaßnahmen kann die richtige steuerliche Einordnung (vGA vs. Arbeitslohn) erhebliche Folgen haben.
Lassen Sie geplante Abfindungen und Verzichtsgestaltungen rechtssicher strukturieren und steuerlich prüfen – insbesondere bei Unternehmenskrisen, Umstrukturierungen und Gesellschaftervereinbarungen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 - VIII R 17/23; NWB