BMF-Schreiben - Krankheitskosten: Nachweis bei E-Rezept

Wesentliche Punkte:

- Der Nachweis erfolgt durch den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung einer Online-Apotheke.

- Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke nutzen.

 

Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:

- Name des Steuerpflichtigen

- Art der Leistung (z. B. Arzneimittelname)

- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag

- Art des Rezepts

 

Geltungsbereich:

 

Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Eine fehlende Angabe des Namens auf dem Kassenbeleg wird für 2024 nicht beanstandet.

 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/1058068/?wherefrom=Livefeed

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