BMF-Schreiben - Krankheitskosten: Nachweis bei E-Rezept

Wesentliche Punkte:
- Der Nachweis erfolgt durch den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung einer Online-Apotheke.
- Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke nutzen.
Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
- Name des Steuerpflichtigen
- Art der Leistung (z. B. Arzneimittelname)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Geltungsbereich:
Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Eine fehlende Angabe des Namens auf dem Kassenbeleg wird für 2024 nicht beanstandet.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1058068/?wherefrom=Livefeed