Vorfälligkeitsentschädigung bei vermieteten Immobilien steuerlich absetzbar!
Wird ein Kredit abgelöst, der zur Finanzierung einer weiterhin vermieteten Immobilie diente, kann die dabei entstehende Vorfälligkeitsentschädigung weiterhin als werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Auch wenn die Bank die Ablösung infolge des Verkaufs einer anderen Immobilie verlangt, bleibt der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang entscheidend. Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte: Maßgeblich ist, dass die Immobilie vermietet bleibt und das Darlehen nicht mit dem verkauften Objekt in Verbindung steht.
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