Instandhaltungsrücklage: Kein sofortiger Steuerabzug für Vermieter!

Vermieter aufgepasst: Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind steuerlich erst dann absetzbar, wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte, dass der bloße Zufluss in die Rücklage nicht ausreicht – maßgeblich ist der tatsächliche Verbrauch der Rücklage für Reparaturen oder Instandsetzungen.

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