Dach mit Photovoltaikanlage - Besonderheiten bei der Vorsteuer

Der Kläger erwarb eine Photovoltaikanlage, die er auf seinem Haus installierte, sie aber vollständig dem Unternehmen zuordnete. Bei der Montage entstandene Schäden an seinem Dach fielen ihm erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Lieferanten auf. Er ließ also das Dach reparieren und ordnete dies dem Unternehmen zu (u.a. Vorsteuer i.H.v rund 4.000 €). 

Der BFH gab seiner Klage statt und begründete dies damit, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Reparatur und dem Ausgangsumsatz (Installation der Anlage) bestand. 

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310083/

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