Denkmalgeschützte Immobilien: Kaufpreis muss steuerlich korrekt aufgeteilt werden!

Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden ist der Kaufpreis für ein bebautes Grundstück zwischen Gebäude und Grund und Boden sachgerecht aufzuteilen.

Nur der Gebäudeanteil kann steuerlich abgeschrieben werden. Ein nahezu vollständiger Ansatz des Kaufpreises auf das Gebäude, wie oft gewünscht, ist nicht zulässig, so das Finanzgericht Köln. In einem konkreten Fall entfielen nur 41,1 Prozent auf das Gebäude, der Rest auf den Bodenanteil.

FG Köln, Urteil vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20

 

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