Die Nutzung eines „geliehenen“ Kontos ist eine Gläubigerbenachteiligung
S hatte Steuerschulden beim Finanzamt und seit 2009 kein eigenes Konto. Sein Arbeitslohn wurde auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Als das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erließ, erkannte die Ehefrau (Klägerin) dies nicht an. Daraufhin erließ das FA einen Duldungsbescheid gegen die Klägerin, gegen den sie klagte.
Der BFH wies die Klage ab. Die Handlung der Ehefrau war eine sog. anfechtbare Rechtshandlung und stellt eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung dar.
Zudem war den Eheleuten Vorsatz nachzuweisen.
Es wäre vorteilhafter gewesen, wenn der Ehemann ein sog. Pfändungsschutzkonto errichtet hätte.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1040773/