Dienstwagen & Ferienlager: BFH-Urteil zu steuerlichen Vorteilen und Grenzen!

Die private Nutzung eines Dienstwagens bleibt steuerpflichtig – auch wenn Arbeitnehmer bestimmte Kosten wie Fährgebühren selbst tragen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) mindern solche Ausgaben den geldwerten Vorteil nicht, da sie bei Übernahme durch den Arbeitgeber zusätzlich zu versteuern wären. Für Arbeitnehmer heißt das: Nur regelmäßige Nutzungsentgelte, Einmalzahlungen oder Kostenbeteiligungen am Fahrzeug selbst können den steuerpflichtigen Vorteil reduzieren.

Auch die Kosten für Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Entscheidend ist, dass beim Ferienlager Freizeitaktivitäten wie Sport im Vordergrund stehen – nicht die Betreuung des Kindes. Damit sind solche Aufwendungen steuerlich nicht begünstigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 – IV R 21/22; NWB

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