Dienstwagen und Stellplatzmiete: BFH bestätigt keine Minderung des geldwerten Vorteils!
Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen selbst, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung grundsätzlich nicht. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Bei der 1 %-Regelung bleiben selbst getragene Kosten wie Stellplatzmiete steuerlich unberücksichtigt, wenn diese bei Übernahme durch den Arbeitgeber zusätzlich steuerpflichtig wären. Das Urteil ist besonders relevant für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Fuhrparkverantwortliche und Unternehmen mit Dienstwagenregelungen.
Wer Dienstwagen, geldwerten Vorteil, 1 %-Methode oder Fahrtenbuch steuerlich richtig gestalten will, sollte bestehende Car-Policy- und Lohnabrechnungsmodelle prüfen lassen.
Lassen Sie Ihre Dienstwagenregelungen jetzt steuerlich überprüfen, um Lohnsteuerrisiken zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten rechtssicher zu nutzen.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23; NWB