Digitale Guthabenkarten als Einzweck-Gutscheine – Umsatzsteuer entsteht bereits beim Verkauf!

Der Verkauf von digitalen Guthabenkarten ist umsatzsteuerbar, wenn die Karten als Einzweck-Gutscheine gelten. Das ist der Fall, wenn bei Ausstellung des Gutscheins bereits feststeht, wo die Leistung erbracht wird und welcher Umsatzsteuersatz gilt. Dann entsteht die Umsatzsteuer nicht erst bei Einlösung, sondern schon beim Verkauf der Guthabenkarte in der Lieferkette – einschließlich des Weiterverkaufs an Endkunden.

Im entschiedenen Fall waren die Guthabenkarten durch einen Ländercode (z. B. „DE“) auf Deutschland beschränkt; damit standen Leistungsort und Steuersatz (19 % für elektronische Inhalte) bereits bei Ausgabe fest. Sie verkaufen oder vertreiben digitale Guthabenkarten, Codes oder Voucher und möchten die umsatzsteuerliche Einordnung (Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutschein) rechtssicher klären?

 Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen in Berlin, Oranienburg und Magdeburg bei Umsatzsteuer, internationalem Steuerrecht und digitalen Geschäftsmodellen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB

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