Doppelte Haushaltsführung, bei gemeinsamen Haushalt mit den Eltern
Wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes eine Beschäftigung aufnimmt, für die er eine Wohnung anmietet, dann liegt eine sogenannte doppelte Haushaltsführung vor.
Dies kann auch dann vorliegen, wenn sich der Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern besteht, für das er allerdings keine feste Miete o.ä. bezahlt.
Regelmäßige Zahlungen sind laut dem BFH gerade nicht nötig, sondern es genügt, dass sich der AN an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.
Für eine finanzielle Beteiligung und einen eigenen Hausstand hat es der BFH ausreichen lassen, dass der Arbeitnehmer (Kläger) das Obergeschoss zusammen mit seinem Bruder bewohnte, im Streitjahr Ausgaben für Lebensmittel und Getränke i.H.v. 1.400 € beisteuerte.
Folglich genügt es für eine solche doppelte Haushaltsführung, dass ein sog. Mehrgenerationenhaushalt besteht. Dies dürfte einige Arbeitnehmer erfreuen.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310088/