Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile gegen Mietminderung
Freiwillig erworbene Genossenschaftsanteile, die eine Minderung der Miete zur Folge haben, können Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Sachverhalt:
Mieter der A-Genossenschaft erwarben freiwillig weitere Anteile ohne Zinsen oder Dividenden. Im Gegenzug erhielten sie eine Mietminderung (2013: 3.600 €, 2014: 4.800 €, 2015: 4.200 €). Das Finanzamt wertete dies als Kapitaleinnahmen und berücksichtigte den Sparer-Pauschbetrag.
Entscheidung des BFH:
Die Mietminderung gilt als sonstiger Bezug aus Genossenschaftsanteilen, da sie anstelle einer Gewinnausschüttung gewährt wurde. Der Vorteilsausgleich zwischen Mietern und Genossenschaft hebt die steuerliche Einstufung als Kapitaleinnahme nicht auf.
Hinweise:
Eine zuvor vom Finanzamt an die Genossenschaft erteilte verbindliche Auskunft galt nur für diese, nicht für die Mitglieder. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hingegen, dass das Kapital der Genossenschaft Eigenkapital und kein Fremdkapital sei.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410223/