Festsetzungsverjährung und Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Die Festsetzungsverjährung für die Grunderwerbsteuer beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang stattgefunden hat, und beträgt grundsätzlich vier Jahre.
Falls jedoch unvollständige oder fehlerhafte Angaben vorliegen, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des steuerpflichtigen Vorgangs. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden in solchen Fällen einen längeren Zeitraum zur Prüfung und Festsetzung der Steuer haben.
Besonders wichtig ist dies in Fällen, in denen wesentliche Informationen nachträglich offengelegt oder korrigiert werden müssen. Steuerpflichtige sollten daher sicherstellen, dass alle relevanten Angaben vollständig und korrekt gemacht werden, um mögliche Verzögerungen oder steuerliche Risiken zu vermeiden.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310161/
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Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis. Dieser kann aber auch um Leistungen Dritter erweitert werden, die mit dem Zweck erbracht werden, dass der Verkäufer das Grundstück übereignet. Im Streitfall war es der Verkauf von Firmenanteilen.