Forderungsverzicht mit Besserungsabrede: Steuerliche Vorteile gezielt nutzen!

GmbH-Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung können beim Forderungsverzicht unter Besserungsabrede sofort steuerlich aktiv werden: Der nicht werthaltige Teil der Forderung wird als Verlust bei den Kapitaleinkünften zu 100 % berücksichtigt – sofort und steuersenkend. Der werthaltige Teil zählt als verdeckte Einlage und wird steuerlich erst bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung berücksichtigt (Teileinkünfteverfahren, 60 %). Entscheidend ist die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt des Verzichts – sorgfältige Dokumentation und rechtssichere Gestaltung sind Pflicht.

Seit 2009 sind auch Verluste im Privatvermögen abzugsfähig – nutzen Sie diesen Spielraum gezielt. Vermeiden Sie doppelte Verlustansätze und sichern Sie sich durch geschickte Gestaltung steuerliche Vorteile. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Besserungsabreden rechtssicher formulieren und den optimalen Zeitpunkt für den Forderungsverzicht wählen. Jetzt individuelle Beratung sichern – sprechen Sie mit unseren Experten für Steuerrecht und Gestaltungsberatung.

BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 8/22

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