Instandhaltungsrücklage bei vermieteten Eigentumswohnungen: Was Vermieter steuerlich beachten müssen!

Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage (heute: Erhaltungsrücklage) einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) führen nicht automatisch zu steuerlichen Vorteilen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) zählt ausschließlich der tatsächliche Verbrauch der Rücklage für Erhaltungsmaßnahmen – erst dann entsteht ein steuerlicher Zusammenhang mit den Mieteinnahmen.
Trotz der neuen Rechtsfähigkeit der WEG bleibt die wirtschaftliche Betrachtung entscheidend: Eigentümer gelten steuerlich weiterhin als wirtschaftlich beteiligt. Die Rücklage kann auch für aktivierungspflichtige Maßnahmen wie anschaffungsnahe Aufwendungen genutzt werden. Wichtig: Zivilrechtlich gehört die Rücklage der WEG – dies beeinflusst u. a. die Grunderwerbsteuer und ggf. die Bilanzierung beim Wohnungskauf.
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BFH, Urteil vom 14.1.2025 – IX R 19/24