Freiberuflichkeit trotz kaufmännischer Tätigkeit in Ärzte-Partnerschaft – Gewerbesteuer vermeiden!
Auch wenn sich ein Gesellschafter einer zahnärztlichen Partnerschaft überwiegend um kaufmännische Aufgaben kümmert, bleibt die Tätigkeit freiberuflich – sofern alle Partner Ärzte sind und jeder zumindest geringfügig zahnärztlich mitwirkt. Das bestätigt der Bundesfinanzhof. Damit bleibt die Partnerschaft von der Gewerbesteuer befreit – ein wichtiger Vorteil für größere ärztliche Zusammenschlüsse.
Unser Tipp für Ärzte & Zahnärzte: Dokumentieren Sie auch minimale ärztliche Tätigkeiten, um den Status der Freiberuflichkeit zu sichern. Wir beraten Sie rechtssicher zur Abgrenzung freiberuflicher und gewerblicher Einkünfte, zur optimalen Steuerstruktur von Ärzte-Partnerschaften und zur Vermeidung unnötiger Steuerlasten.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.2.2025 - VIII R 4/22; NWB