Gesellschaft steuerlich richtig einordnen!

Ob eine stille Gesellschaft steuerlich als typisch oder atypisch still einzuordnen ist, hängt maßgeblich vom Mitunternehmerrisiko ab. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht eine hohe Gewinnbeteiligung allein nicht aus, wenn der stille Gesellschafter keine Einlage leistet, nicht am Verlust beteiligt ist und auch keinen Anteil an den stillen Reserven erhält.

Für GmbHs, Immobiliengesellschaften, Gesellschafter, Investoren und Unternehmer ist die richtige Gestaltung stiller Beteiligungen entscheidend, um Kapitaleinkünfte, gewerbliche Einkünfte und Gewinnfeststellungen zutreffend einzuordnen.

Lassen Sie stille Gesellschaften, Beteiligungsverträge, Gewinnbeteiligungen und steuerliche Mitunternehmerstellungen frühzeitig bei uns prüfen, um Fehlbewertungen durch das Finanzamt, steuerliche Risiken und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.

BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23

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