Gewerbeteuer bei Vermietung von Ferienwohnungen
Sachverhalt: Die Eigentümerin von 3 Ferienwohnungen, die sich in einer Art Ferienanlage mit Hotels befanden, beauftragte eine GmbH mit der „treuhänderischen“ Vermietung der Wohnungen.
Diese Vermietung würde grundsätzlich aufgrund fehlender Zusatzleistungen (Bettwäsche, Reinigungen) als steuerfreie Vermietung und Verpachtung gelten.
Bei Bedarf sollten jedoch durch die GmbH im eigenen Namen diese Zusatzleistungen durch eine Vermietung als Hotelzimmer angeboten werden. In diesem Fall war dann die Klägerin nicht Vertragspartner.
Der BFH nahm weder eine Stellvertretung durch die GmbH noch ein Treuhandverhältnis an.
Daher unterlagen die fraglichen Einnahmen nicht der Gewerbesteuer.