Gewinnausschüttung bei wertlosem Vorkaufsrecht!
Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden als Gegenleistung für die Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts, liegt nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Entscheidend ist, dass das Vorkaufsrecht keinen wirtschaftlichen Wert hatte und der Vorteil damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Besonders für Gesellschafter, Geschäftsführer, Immobiliengesellschaften und Unternehmensgruppen ist das Urteil bei Grundstücksgeschäften, Forderungsverzichten und konzerninternen Gestaltungen von hoher steuerlicher Bedeutung.
Wer Immobilientransaktionen, Gesellschafterdarlehen oder gesellschaftsrechtlich verbundene Leistungen rechtssicher gestalten will, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Lassen Sie Ihre Verträge und Gestaltungen jetzt steuerlich überprüfen, um Risiken bei verdeckter Gewinnausschüttung und unerwarteten Steuerbelastungen zu vermeiden.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB