Grunderwerbsteuer auch auf Sonderwünsche beim Immobilienkauf!

Wer beim Kauf eines Grundstücks mit geplanter Bebauung Sonderwünsche äußert – etwa besondere Materialien oder Ausstattungen – muss wissen: Diese nachträglich bezahlten Bauleistungen sind ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Entscheidend ist der rechtliche Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag – auch bei getrennten Rechnungen und späteren Vereinbarungen. Das Finanzamt kann hierfür einen gesonderten Steuerbescheid erlassen.


Wer Grunderwerbsteuer sparen will, sollte Zusatzleistungen unabhängig vom Verkäufer organisieren. Lassen Sie Sonderausstattungen direkt von externen Handwerkern durchführen! So können Sie zusätzliche Steuerlast vermeiden.

Quelle: BFH, Urteile vom 30.10.2024 – II R 15/22 und II R 18/22 (Wasseranschlusskosten); NWB

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