Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung von GmbH-Anteilen: BFH stärkt Immobiliengesellschaften!
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Wird eine Anteilsübertragung an einer grundbesitzenden GmbH rückgängig gemacht, führt der Rückerwerb nicht automatisch zu Grunderwerbsteuer – auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Übertragung selbst nicht grunderwerbsteuerbar war. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Rückgängigmachung, etwa ein vertraglich vereinbarter Widerruf, erfüllt sind.
Für Immobilien-GmbHs, Familiengesellschaften und Holdingstrukturen bedeutet das: Die richtige Gestaltung von Schenkungen, Widerrufsvorbehalten und Anteilsvereinigungen (95 %- bzw. 90 %-Grenze) ist entscheidend, um unnötige Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Wenn Sie Anteile an einer grundbesitzenden GmbH übertragen, rückgängig machen oder eine Nachfolge gestalten möchten, sollten Verträge und steuerliche Folgen frühzeitig geprüft werden. Wir unterstützen Sie bei der steueroptimalen Strukturierung von Anteilsübertragungen und Immobilienvermögen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie Ihre Gestaltungen vorab prüfen, bevor Grunderwerbsteuer zur Kostenfalle wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 – II R 16/23; NWB