Grunderwerbsteuer beim Rückkauf von GmbH-Anteilen: BFH präzisiert 95-%-Grenze!
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Wird eine Anteilsübertragung an einer grundbesitzenden GmbH rückgängig gemacht und anschließend auch diese Rückgängigmachung wieder aufgehoben, kann zwar erneut Grunderwerbsteuer durch Überschreiten der 95-%- bzw. 90-%-Grenze entstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer grunderwerbsteuerlichen Rückgängigmachung kann diese Steuer aber wieder aufgehoben werden – unabhängig davon, ob die vorherigen Erwerbsvorgänge selbst steuerbar oder anzeigepflichtig waren.
Für Immobilien-GmbHs, Familiengesellschaften, Holdings und Konzernstrukturen zeigt das Urteil: Mehrfache Anteilsübertragungen, Rückabwicklungen und Rückkäufe sind grunderwerbsteuerlich hoch sensibel. Beteiligungsquoten, Fristen und Anzeigevorschriften müssen präzise beachtet werden, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden und gleichzeitig die Chancen einer steuerunschädlichen Rückgängigmachung zu nutzen.
Wenn Sie Anteilsübertragungen, Rückkäufe oder Umstrukturierungen bei grundbesitzenden Gesellschaften planen oder bereits ein Bescheid zur Grunderwerbsteuer vorliegt, sollten Sie Ihre Struktur und Verträge gezielt prüfen lassen. Wir unterstützen Sie bei der steueroptimalen Gestaltung von Anteilsvereinigungen, Rückgängigmachungen und Immobilienstrukturen – spezialisiert auf Immobilienbesteuerung und praxisnahe Beratung.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 - II R 26/23; NWB