Grunderwerbsteuer: Finanzamt muss Auswahl des Steuerschuldners begründen!
Der BFH stellt klar: Sind Käufer und Verkäufer eines Grundstücks Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer und wurde vertraglich eine hälftige Tragung vereinbart, darf das Finanzamt nicht ohne Begründung ausschließlich den Käufer für die gesamte Steuer in Anspruch nehmen. Weicht der Grunderwerbsteuerbescheid von der vertraglichen Kostenvereinbarung ab, muss die Auswahlentscheidung (Ermessen) im Bescheid oder spätestens in der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar begründet werden – fehlt diese Begründung, ist der Bescheid formell rechtswidrig und aufzuheben.
Für Käufer, Verkäufer, Projektentwickler und Unternehmen bedeutet das: Vertragsklauseln zur Grunderwerbsteuer können im Streitfall erheblichen Einfluss auf die Bescheid Prüfung und Rechtsbehelfe haben.
Lassen Sie Grunderwerbsteuerbescheide bei Abweichungen vom Kaufvertrag und fehlender Ermessensbegründung prüfen und rechtssicher angreifen bzw. gestalten.
Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB