Haushaltsnahe Dienstleistungen für Mieter

Auch ein Mieter kann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerermäßigend geltend machen, sofern diese aus einer Betriebskostenabrechnung hervorgehen. Es ist also nicht notwendig, dass die einzelnen Rechnungen auf den Mieter ausgestellt sind. Dies gilt allerdings nur für den jeweiligen Arbeitslohnanteil und nicht für die Materialkosten.

Der BFH hielt hier eine Steuervergünstigung für grundsätzlich möglich, allerdings wurden einige der Arbeiten von Mitgliedern der Hauseigentümergemeinschaft ausgeführt und es ist zu prüfen, ob in dieser Hinsicht ordnungsgemäß Rechnungen erstellt wurden.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310138/

Mehr über Steuern, Recht und Wirtschaft