Inanspruchnahme als Bürge: Forderungsausfall steuerlich nutzen!
Wer sich unentgeltlich für einen fremden Kredit verbürgt und später zahlen muss, kann den Ausfall seiner Regressforderung unter bestimmten Voraussetzungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Entscheidend ist, dass bei Übernahme der Bürgschaft eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand – etwa im Zusammenhang mit verzinsten Darlehen, Zins- oder Gewinnbeteiligungen. Fehlt jeder wirtschaftliche Hintergrund und liegt die Bürgschaft nur aus privaten Gründen vor, scheidet ein steuerlicher Verlustabzug aus.
Gerade bei Bürgschaften rund um Kapitalgesellschaften, Gesellschafterdarlehen oder private Unternehmensfinanzierungen ist eine sorgfältige steuerliche Prüfung unverzichtbar, zumal Verluste aus Kapitalvermögen nur eingeschränkt verrechenbar sind.
Lassen Sie bestehende Bürgschaften und Darlehensverträge von uns prüfen, um mögliche Verlustabzüge rechtssicher zu nutzen und steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.7.2025 – VIII R 3/23; NWB