Kaufpreisaufteilung bei denkmalgeschützten Immobilien – Abschreibung richtig nutzen!
Beim Kauf einer denkmalgeschützten, vermieteten Immobilie muss der Kaufpreis steuerlich korrekt auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar und beeinflusst maßgeblich Ihre steuerliche Belastung. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Auch bei Denkmalschutz liegt keine unbegrenzte Nutzungsdauer vor – eine vollständige Zurechnung des Kaufpreises zum Gebäude ist unzulässig. Entscheidend sind ein sachgerechtes Bewertungsverfahren, eine realistische Restnutzungsdauer und eine wirtschaftlich nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung.
Für Kapitalanleger, Immobilieninvestoren und Eigentümer von Baudenkmälern ist die richtige Aufteilung essenziell, um die optimale AfA (Absetzung für Abnutzung) zu sichern. Neben der regulären Abschreibung sind bei denkmalgeschützten Immobilien erhöhte Abschreibungen möglich – sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlerhafte Aufteilungen können hingegen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Lassen Sie Ihre Kaufpreisaufteilung prüfen und steuerlich optimieren. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Immobilienbesteuerung, Denkmal-AfA und strategischer Steuerplanung – rechtssicher, wirtschaftlich durchdacht und individuell auf Ihre Situation abgestimmt.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.10.2025 – IX R 26/24; NWB