Keine außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen für Fitnessstudio
Die Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft sind keine außergewöhnlichen Belastungen, selbst wenn sie für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining erforderlich sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Ausgaben nicht zwangsläufig entstehen, da Fitnessstudios auch von gesunden Menschen genutzt werden und die Mitgliedschaft auf einer freien Entscheidung beruht.
Im konkreten Fall nahm die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teil. Nachdem ihr ursprünglicher Anbieter ungünstige Trainingszeiten hatte, wechselte sie in ein Fitnessstudio, musste dort jedoch eine Mitgliedschaft abschließen. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training, jedoch nicht für die Mitgliedschaft und zusätzliche Leistungen wie Sauna oder Schwimmbad.
Der BFH bestätigte, dass diese Kosten nicht als Krankheitskosten anzusehen sind, sondern als allgemeine Gesundheitsvorsorge.
Dass die Klägerin für das Training eine Mitgliedschaft benötigte, änderte nichts an der fehlenden Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Zudem spielte es keine Rolle, ob sie zusätzliche Angebote des Fitnessstudios tatsächlich nutzte.