Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Oldtimern als Wertanlage in Immobilien-GmbH!
Eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH verliert die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Oldtimer zur Wertanlage anschafft und hält. Der BFH stellt klar: Das Ausschließlichkeitsgebot ist bereits durch das Halten solcher Wertanlagen verletzt – auch dann, wenn damit in den Streitjahren noch keine Einnahmen erzielt wurden. Folge: Der gesamte Gewinn der Gesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.
Für Immobiliengesellschaften, GmbH & Co. KGs und Vermieter-Strukturen ist das besonders wichtig bei Kapitalanlagen, Beteiligungen und “Nebenaktivitäten” außerhalb der ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten.
Lassen Sie jetzt prüfen, ob Ihre Struktur die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erfüllt und wie sich schädliche Tätigkeiten rechtssicher auslagern lassen – wir unterstützen Sie mit Schwerpunkt Immobilienbesteuerung und steuerlicher Strukturberatung.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB