Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Treuhandmodell mit Betriebsvorrichtungen!

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Überträgt eine Vermietungs-GmbH die in einem Einkaufszentrum verbauten Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft und verwaltet diese anschließend im Rahmen eines verdeckten Treuhandmodells weiter, ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausgeschlossen. Die treuhänderische Verwaltung fremder Betriebsvorrichtungen gilt als gewerbesteuerlich schädliche Zusatztätigkeit – auch ohne gesondertes Treuhandhonorar, etwa bei reinem Aufwendungsersatz oder entsprechend kalkuliertem Kaufpreis.

Für Immobiliengesellschaften, Vermietungs-GmbHs und GmbH & Co. KGs zeigt das Urteil: Treuhand- und Betriebsvorrichtungsmodelle können schnell zur Gewerbesteuerfalle werden. Zwar sind seit 2021 bestimmte Nebentätigkeiten – etwa die begrenzte Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis 5 % der Mieteinnahmen – unschädlich, dennoch ist eine saubere Strukturierung von Mietverträgen, Eigentumsverhältnissen und Serviceleistungen entscheidend. Lassen Sie Ihre Immobilienstruktur und Vermietungsmodelle prüfen, um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung rechtssicher zu nutzen und Ihre Gewerbesteuerbelastung nachhaltig zu optimieren.

Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 – 43 – S 4521 – 45; NWB

Mehr über Steuern, Recht und Wirtschaft