Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Treuhandmodell: Warnsignal für Vermietungs-GmbHs!
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt klar: Eine Vermietungs-GmbH verliert die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie in der Immobilie befindliche Betriebsvorrichtungen (z. B. Rolltreppen, Aufzüge, technische Anlagen) auf eine Schwestergesellschaft überträgt und anschließend treuhänderisch für diese verwaltet – insbesondere im Rahmen eines verdeckten Treuhandmodells mit unveränderten Mietzahlungen der Mieter. Diese Treuhandtätigkeit gilt als gewerbesteuerlich schädliche Nebentätigkeit, sodass die Mieterträge voll der Gewerbesteuer unterliegen können.
Betroffen sind vor allem Immobiliengesellschaften, Vermietungs-GmbHs, GmbH & Co. KGs und Family Offices, die Betriebsvorrichtungen auslagern wollen, um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu sichern. Ohne saubere vertragliche Trennung und Anpassung der Mietverhältnisse drohen erhebliche Gewerbesteuer-Nachzahlungen.
Wenn Sie ein Treuhand- oder Betriebsvorrichtungsmodell nutzen oder planen, sollten Struktur, Mietverträge und Einnahmen frühzeitig steuerlich geprüft werden. Wir analysieren Ihre Immobilienstruktur, bewerten die Risiken für die erweiterte Kürzung und entwickeln rechtssichere Alternativen. Nehmen Sie Kontakt auf, bevor die Gewerbesteuer Ihre Rendite schmälert.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.7.2025 – 6 K 6040/22, Rev. beim BFH eingelegt (Az. unbekannt)