Keine Fünftelregelung für Corona-Hilfen 2020: BFH verneint Zusammenballung von Einkünften!

Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle im selben Jahr führen nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig nicht zur Tarifermäßigung (Fünftelregelung). Zwar können Corona-Zuschüsse grundsätzlich als Entschädigung für entgangene Einnahmen eingeordnet werden, entscheidend ist jedoch die Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften: Liegen die Gesamteinnahmen im Förderjahr insgesamt unter dem Niveau der Vorjahre und entsteht ein höherer Gewinn nur wegen gesunkener Betriebsausgaben, fehlt die steuerliche „Zusammenballung“ – damit entfällt die Tarifermäßigung.

Für Unternehmer, Selbständige und Gewerbetreibende bedeutet das: Die steuerliche Behandlung von Corona-Hilfen sollte im Rahmen der Gewinnermittlung und Steuererklärung gezielt geprüft werden, insbesondere mit Blick auf Fünftelregelung, Entschädigungscharakter und zeitliche Zuordnung der Zahlungen. 

Lassen Sie die Besteuerung Ihrer Corona-Hilfen und die Gestaltung der Erklärung steuerlich prüfen, um unnötige Risiken, Nachfragen des Finanzamts oder falsche Erwartungen an die Tarifermäßigung zu vermeiden.

Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25; NWB

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