Leasing-Sonderzahlung für einen beruflich genutzten Pkw

Leistet ein Außendienstmitarbeiter eine Leasing-Sonderzahlung für einen beruflich genutzten Pkw, muss diese auf die gesamte Leasingdauer verteilt werden, wenn die tatsächlichen Kfz-Kosten pro Kilometer ermittelt werden. Gleiches gilt für Sonderausgaben wie einen zusätzlichen Reifensatz.
Im vorliegenden Fall leaste der Kläger für drei Jahre einen BMW und zahlte im Dezember 2018 eine Leasing-Sonderzahlung von 15.000 € sowie weitere Kosten für Reifen. Für 2018 setzte er die vollständige Sonderzahlung in die Berechnung seiner Kilometerkosten ein und kam auf 0,93 € pro Kilometer. Im Folgejahr 2019 übernahm er denselben Betrag, doch das Finanzamt akzeptierte nur die Pauschale von 0,30 € pro Kilometer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Kosten nicht vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr muss die Leasing-Sonderzahlung anteilig auf die Leasingdauer verteilt werden – im Streitfall also mit 5.000 € pro Jahr. Das Finanzgericht (FG) muss nun eine korrekte Berechnung der Kilometerkosten für 2019 vornehmen.
Diese Entscheidung weicht von der bisherigen steuerlichen Behandlung ab, nach der einmal geleistete Leasing-Sonderzahlungen nach dem Abflussprinzip direkt im Zahlungsjahr angerechnet wurden. Der BFH wendet nun eine „wertende Zuordnung“ an, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden.
Für Arbeitnehmer, die ihre beruflichen Fahrten pauschal mit 0,30 € pro Kilometer ansetzen, hat das Urteil keine Auswirkungen, da hier die tatsächlichen Kfz-Kosten keine Rolle spielen.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510001/