Neue Abschreibungsbasis nach Wegfall der gewerblichen Prägung!
Fällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG die gewerbliche Prägung weg, gilt dies steuerlich als Betriebsaufgabe. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Immobilien mit ihrem gemeinen Wert neu zu bewerten sind – dieser Wert dient fortan als Grundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften. Wird der gemeine Wert später im Rechtsweg geändert, können auch die Folgejahre rückwirkend angepasst werden.
Diese Entscheidung ist besonders relevant für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften und Investoren, da sie Auswirkungen auf die steuerliche Planung, Bewertung und Abschreibung von Mietobjekten hat.
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Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB