Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern: BFH stärkt steuerliche Klarheit!

Aktivierung von Provisionsansprüchen für Versicherungsvertreter: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass ein bilanzierender Versicherungsvertreter seine Provisionsansprüche aktivieren muss, sobald diese nach dem Provisionsvertrag rechtlich entstehen. Entscheidend ist nicht die Auszahlung, sondern der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht – etwa mit der Vermittlung des Vertrags oder nach Zahlung bestimmter Versicherungsprämien.

Für selbständige Versicherungsvertreter bedeutet das: Forderungen erhöhen sofort den Gewinn, auch wenn ein Stornorisiko besteht. Hier kann jedoch eine Rückstellung gebildet werden. Wer Einnahmen-Überschussrechnung nutzt, bleibt beim Zuflussprinzip.

Lassen Sie Ihre Provisionsverträge und Bilanzierung steuerlich prüfen. So vermeiden Sie Nachzahlungen und nutzen Gestaltungsspielräume optimal. Wir beraten Sie praxisnah im Steuerrecht für Versicherungsvertreter und Handelsvertreter.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – X R 12-13/22; NWB

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