Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht: BFH weitet Totalgewinnprognose aus!

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur das laufende Ergebnis zu betrachten, sondern auch ein möglicher Gewinn aus einer späteren Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Dieser Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn muss in die Totalgewinnprognose einbezogen werden – auch dann, wenn er im ursprünglichen Betriebskonzept gar nicht erwähnt ist. Das ist besonders wichtig für langfristige Vorhaben mit hohen Anlaufkosten, etwa Sanierungs- und Ausbauprojekte von Immobilien, Hotels oder Event-Locations, bei denen anfangs jahrelang Verluste entstehen können.

Für Unternehmer, Immobilieninvestoren und Freiberufler bedeutet das: Eine professionelle Totalgewinnprognose ist entscheidend, um Liebhaberei-Vorwürfe zu vermeiden und Verluste steuerlich anerkennen zu lassen. Wenn Sie ein größeres Investitions- oder Sanierungsprojekt planen oder Ihre Gewinnerzielungsabsicht vom Finanzamt in Frage gestellt wird, sollten Sie Konzept, Zahlen und Argumentation überprüfen lassen. 

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung belastbarer Prognosen, der Kommunikation mit dem Finanzamt und in Betriebsprüfungen – damit Ihre Investitionen steuerlich optimal berücksichtigt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.5.2025 – III R 45/22; NWB

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