Rechtswidrige Hinzuschätzung nur nach Richtsatzsammlung: BFH stärkt bargeldintensive Betriebe!

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Auch bei formell fehlerhafter Kassenführung in bargeldintensiven Betrieben wie Diskotheken darf das Finanzamt Hinzuschätzungen nicht allein auf die Richtsatzsammlung stützen. Vorrang hat eine betriebsindividuelle Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich), da die Richtsatzsammlung methodische Mängel aufweist und für Diskotheken keine passenden Vergleichswerte enthält.

Betreiben Sie eine Diskothek, Bar, Gastronomie oder einen anderen bargeldintensiven Betrieb und haben Ärger mit Hinzuschätzungen, Kassenführung oder Betriebsprüfung? Lassen Sie Schätzung, Nachkalkulation und Kassenprozesse jetzt professionell prüfen und sich steuerlich begleiten – bevor Steuerbescheide bestandskräftig werden.

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Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2025 – X R 19/21; NWB

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