Rückabwicklung rettet Steuern – BFH erkennt Wegfall der Geschäftsgrundlage an!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Anteilsübertragung rückgängig gemacht werden kann, wenn die Vertragsparteien erkennbar von falschen steuerlichen Voraussetzungen ausgegangen sind. Führt die tatsächliche Besteuerung zu einer unerwarteten Belastung beider Partner – etwa bei zusammenveranlagten Ehegatten –, liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. In diesem Fall entfällt der Veräußerungsgewinn rückwirkend und muss nicht versteuert werden.

Für Ehegatten, Gesellschafter und Unternehmer ist dieses Urteil besonders relevant: Wurde ein Anteilstransfer steuerlich falsch eingeschätzt, kann die Rückabwicklung eine erhebliche Steuerbelastung vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerliche Annahme ausdrücklich Teil der gemeinsamen Vertragsgrundlage war.


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Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 4/23; NWB

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